Impressum & Satzung

Impressum 
  
Angaben gemäß § 5 TMG:
Sportgemeinschaft Sparkasse Bad Tölz-Wolfratshausen e. V.
Bahnhofplatz 1 . 83646 Bad Tölz 
 
Vertreten durch:
Herrn Markus Winterhalter und Frau Marika Gnauck
(Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln.) 
 
Kontakt:
Telefon: 08041 8007-2427. E-Mail: info@sgspktw.de 
 
Eintragung im Vereinsregister:
Amtsgericht München - Registergericht
VR 203199 . Tag der Eintragung: 17.09.2010 (letzte Änderung: 29.08.2016). Satzung vom 14.07.2016
 
Anerkennung der Gemeinnützigkeit:
Finanzamt Miesbach . Identifikationsnummer: 139|110|80499
(Freistellungsbescheid vom 13.10.2020) 
 
Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:
Markus Winterhalter, Bahnhofplatz 1, 83646 Bad Tölz 
 
Urheberrecht
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Gewährleistung
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Datenschutz
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Haftungsausschluss
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Nutzung personenbezogener Daten:
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Unberechtigte Nutzung unserer Kontaktdaten:
Wir kommen der Pflicht nach, im Impressum unseres Internetauftritts die Kontaktdaten mit anzugeben. Hiermit wird einer unberechtigten Nutzung ausdrücklich widersprochen. Im Falle eines Mißbrauchs (z. B. durch Spam-Mails, Zusendung nicht von uns angeforderter (Werbe-)Informationen) behalten wir uns rechtliche Schritte ausdrücklich vor.

Satzung der Sportgemeinschaft Sparkasse Bad Tölz-Wolfratshausen 
e. V.

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Die Sportgemeinschaft der Sparkasse Bad Tölz-Wolfratshausen führt den Namen „Sportgemeinschaft
Sparkasse Bad Tölz-Wolfratshausen e. V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Tölz. Er ist im Registergericht beim Amtsgericht München
eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Aufgabe und Zweck der Sportgemeinschaft
1. Aufgabe und Zweck der Sportgemeinschaft (kurz: SG) ist die Förderung und die Pflege des Sports.
2. Die SG wird zu diesen Zwecken gegründet:
a. Förderung der Gemeinschaft und der Entwicklung des Zusammengehörigkeitsgefühls
b. Förderung des Sports, des Miteinanders und der Kommunikation
c. als Bindeglied zwischen Jung und Alt

§ 3 – Gemeinnützigkeit
1. Die SG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die SG ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
3. Mittel der SG dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln der SG.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der SG fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Begründung der Mitgliedschaft
1. Mitglied der SG kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Der Antrag auf Aufnahme in die SG ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4. Bei Ablehnung einer Aufnahme müssen die Gründe nicht bekannt gegeben werden.
5. Mit der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung der SG an.
6. Für den Zeitraum der Mitgliedschaft kann dem Mitglied ein Mitgliedsausweis ausgehändigt werden.
Dieser bleibt Eigentum der SG und ist mit Ausscheiden aus der SG unverzüglich zurückzugeben.

§ 5 – Austritt der Mitglieder
1. Die Mitgliedschaft endet entweder durch Austritt oder Ausschluss.
2. Die schriftliche Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluss eines Kalenderjahres zu erklären.

§ 6 – Ausschluss aus der Sportgemeinschaft
1. Die SG kann die Mitgliedschaft eines Mitglieds durch Ausschluss beenden.
2. Der Ausschluss ist aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere
a. wenn vorsätzlich gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins verstoßen wurde
b. bei vereinswidrigem und ehrenrührigem Verhalten
c. bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz Mahnung
3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht:
a. die Einrichtungen der SG zu nutzen
b. nach Vollendung des 16. Lebensjahres an Mitgliederversammlungen stimmberechtigt
teilzunehmen, zu wählen und nach Vollendung des 18. Lebensjahres gewählt zu werden.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht:
a. die Satzung zu beachten
b. den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten
c. die Bestrebungen der SG zu unterstützen und alles zu unterlassen, was die Arbeit und das
Ansehen der Sportgemeinschaft und der Sparkasse Bad Tölz-Wolfratshausen schädigen kann.
3. Nur die von den Mannschaften gewonnenen Preise werden Eigentum der SG. Abweichende Regelungen
sind zulässig.

§ 8 – Mitgliedsbeiträge
1. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und im Einzugsverfahren erhoben.

§ 9 – Haftung
Die Haftung der Sportgemeinschaft im Allgemeinen einschließlich der für die SG handelnden
Vorstandsmitglieder ist auf das Vermögen der SG sowie die Haftung der Mitglieder auf die von ihnen nach
§ 8 dieser Satzung geschuldeten Beiträge beschränkt.

§ 10 – Versicherung
Die SG haftet den Mitgliedern gegenüber nur im Rahmen der von ihr abgeschlossenen Versicherungen.

§ 11 – Organe der Sportgemeinschaft
Organe der SG sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 12 – Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und
dem Schriftführer.
2. Die Vertretung der SG im Sinne des § 26 BGB erfolgt durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden
Vorsitzenden. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt.
3. Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder der Sportgemeinschaft sein. Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft in der SG endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vorstand für die Übergangszeit
bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein vorläufiges Vorstandsmitglied zu benennen.

§ 13 – Zuständigkeiten des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der SG zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen
Organen der SG vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
b. Einberufung der Mitgliederversammlung
c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d. Verwaltung des Vereinsvermögens
e. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
f. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
g. Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 14 – Sitzung des Vorstands
1. Für die Sitzung des Vorstands sind dessen Mitglieder rechtzeitig einzuladen.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der
Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung
leitenden Vorstandsmitglieds.

§ 15 – Wahl und Wählbarkeit des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben
auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

§ 16 – Kassenwart
1. Die zur Erreichung des Zwecks der SG notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und
Spenden aufgebracht.
2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
3. Der Kassenwart vertritt den Schriftführer.

§ 17 – Schriftführer
1. Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten der SG.
2. Über die Sitzungen der Vorstandschaft, der Mitgliederversammlungen sowie über die dabei gefassten
Beschlüsse ist ein Protokoll zu schreiben. Die Protokolle sind vom jeweiligen Sitzungsleiter sowie vom
Verfasser des Protokolls zu unterzeichnen.
3. Der Schriftführer vertritt den Kassenwart.

§ 18 – Kassenprüfung
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die von der Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre
gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 19 – Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
b. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
c. Wahl, Entlastung und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
d. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung der SG
2. Die Mitglieder müssen mindestens zwei Wochen vor dem für die Mitgliederversammlung bestimmten
Tag auf elektronischem Kommunikationsweg oder schriftlich eingeladen werden.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Kalenderjahr statt. Außerdem
muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom
Vorstand schriftlich verlangt wird.
4. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vorgesehene
Tagesordnung mitzuteilen.
5. Die Neuwahl der Vorstandschaft leitet ein von der Mitgliederversammlung zu bestimmender
Wahlausschuss, der aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht.

§ 20 – Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretendem
Vorsitzendem oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem
Wahlausschuss übertragen werden.
2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied nach § 7 stimmberechtigt.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der
Anzahl der erschienenen Mitglieder.
3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen und ersichtlich ungültige Stimmen bleiben
außer Betracht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung
des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die
Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder
dies beantragt.
5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
6. Jedes Mitglied nach § 7 hat eine Stimme. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten
haben eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei dann
gleicher Stimmenanzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

§ 21 – Abteilungen
1. Für die in der SG betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Vorstands gebildet
werden. Die Abteilungsleiter werden vom Vorstand gewählt.
2. Die Abteilungsleiter sind für einen ordnungsgemäßen Sportbetrieb und für die Instandhaltung der
gesamten Sportgeräte und der Sportbekleidung verantwortlich. Sie führen das Inventarverzeichnis.
3. Abteilungen, die Einnahmen durch Sport oder andere Veranstaltungen erzielen, sind verpflichtet, diese
an die Sportgemeinschaft abzuführen. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 22 – Auflösung der Sportgemeinschaft
1. Die Auflösung der SG erfolgt, wenn die SG nicht mehr in der Lage ist, ihren Zweck zu erfüllen.
2. Die Auflösung der SG kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind. Zur Auflösung der SG eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitgliedern notwendig. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so hat die SG binnen vier Wochen eine neue Versammlung
einzuberufen, die dann in jedem Fall mit einfacher Mehrheit beschlussfähig ist.

§ 23 – Liquidation
Die Liquidation obliegt dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 24 – Anfall des Sportgemeinschaftsvermögens
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der SG an
die Stiftung der Sparkasse Bad Tölz-Wolfratshausen, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
2. Nur die von den Mannschaften gewonnenen und im Eigentum der SG befindlichen Sachpreise fallen
nach einer Auflösung der SG, der Sparkasse Bad Tölz-Wolfratshausen zu. Abweichende Regelungen sind
zulässig.

§ 25 – Ausübung des Sports / Haftungsausschluss
1. Jedes Mitglied der SG nimmt auf eigene Gefahr am Sport teil.
2. Seitens der SG wird keinerlei Haftung für Sach- und / oder Personenschäden über die abgeschlossenen
Versicherungen hinaus übernommen.

§ 26 – Informationsverteilung
Die SG hat eine eigene Internetpräsenz: www.sgspktw.de. Diese dient als Informationsquelle für die
Mitglieder der SG. Die Information (z. B. Einladung zur Mitgliederversammlung) gilt als verteilt, sobald sie
auf den Seiten der SG veröffentlicht ist.

§ 27 – Wirksamkeit
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 29.07.2010 beschlossen und tritt mit der Eintragung
ins Vereinsregister in Kraft.
Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 24.04.2014 geändert sowie von den
anwesenden Mitgliedern einstimmig beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. In der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 21.03.2018 fanden die turnusmäßigen Wahlen statt. Eine Änderung der Satzung fand nicht statt. Die Ergebnisse der Wahlen werden in der Satzung unten aufgeführt.

Bad Tölz, den 21. März 2018

     gez. Markus Winterhalter                  gez. Marika Gnauck                gez. Janina Ziora           gez. Elisabeth Goldhofer    
             Vorsitzender                              Stellv. Vorsitzende                      Kassenwart                        Schriftführerin

Versicherungen 
 
 
Für die Mitglieder unserer Sportgemeinschaft haben wir eine Haftpflicht- und Unfallversicherung für Behördensportgemeinschaften beim Bayerischen Versicherungsverband / der Versicherungskammer Bayern abgeschlossen. Folgende Angaben sind auszugsweise zu verstehen.


Haftpflichtversicherung 
nach den Versicherungsbedingungen für Behördensportgemeinschaften 
 
Versicherungssummen je Schadensereignis: 
Personenschäden und Sachschäden: Euro 2.000.000
Vermögensschäden: Euro 50.000
Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung erstreckt sich bedingungsgemäß mit den vereinbarten Versicherungssummen auf Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die der Versicherungsnehmer oder die versicherten, namentlich genannten Personen Dritten zufügen. 
 
Die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres sind auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.


Unfallversicherung 
nach den Versicherungsbedingungen für Behördensportgemeinschaften 
 
Versicherungssummen je Person: 
Invaliditätskapital: Euro 30.000 (für dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit)
Todesfallkapital: Euro 15.000 (für unfallbedingten Tod innerhalb eines Jahres)
Erweitertes Unfall-Krankenhaus-Tagegeld: 15 Euro
Kosmetische Operationen: Euro 10.000 (für unfallbedingte kosmetische Operationen)
Bergungskosten: 10.000 (für Such- und Rettungsaktionen von Unfallverletzten, Verbringung in das nächste Krankenhaus, Rücktransport Unfalltoter zum Heimatort

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 
nach den gültigen Versicherungsbedingungen 
 
Versicherungssummen für Vermögensschäden je Schadenfall: 
Euro 100.000
Die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Verstöße eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache der Versicherungssummen begrenzt.

Stand:31.01.2013 - Alle Angaben ohne Gewähr - fordern Sie bitte die Versicherungsunterlagen an. 
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